Er wisse nicht genau, wie das gegangen sei (act. 116). Auf Nachfrage konnte er jedoch eine präzise Antwort geben: «Manchmal holte ich 5x20er Briefli (0.2 Gramm Heroin) und vielleicht noch 10x20er Briefli Kokain (0.14 Gramm).» Bei dieser Angabe handelt es sich zwar zweifellos bloss um eine Durchschnittsangabe im Sinne einer gewöhnlichen Lieferung. Dennoch rechtfertigt es sich, diese Aussage als Grundlage der Hochrechnung zu verwenden. B._____ hielt an der darauffolgenden Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an seiner zuvor getätigten Aussage fest (act.