Kokain: 10 x 0.14 x 3 x 7 x 6 = 176.4). B._____ erachtete die Berechnungen als korrekt, wies aber darauf hin, dass die Dauer seines Spitalaufenthalts im September abzuziehen sei (act. 135). Das Bundesgericht hat es als zulässig erachtet, eine Hochrechnung anzustellen, jedenfalls sofern sie auf verlässlichen Eckwerten basiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4, 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkaufsmengen sind vorliegend die Mengenangaben bzw. Schätzungen von B._____. Die Hochrechnung basiert auf drei - 13 -