4.5.2. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums insgesamt 126 g Heroingemisch und 176 g Kokaingemisch verkauft haben. Diese Mengenangaben sind auf die Einvernahme von B._____ vor der Polizei zurückzuführen. B._____ gab zu Protokoll, dass er täglich drei bis vier Mal oder manchmal auch sechs Mal am Tag Betäubungsmittel von S._____ nach Q._____ transportiert und pro Fahrt schätzungsweise 5 Mal 0.2 g Heroin und 10 Mal 0.14 g Kokain organisiert habe (act. 116). Der einvernehmende Polizeibeamte rechnete diese Angaben auf sechs Wochen hoch, wobei er von drei Transportfahrten pro Tag ausging (Heroin: 5 x 0.2 x 3 x 7 x 6 = 126; Kokain: 10 x 0.14 x 3 x 7 x 6