4.4.5. Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel von C._____ über B._____ angenommen und am Bahnhof und in der Region Q._____ an verschiedene Abnehmer verkauft hat. Diese Erkenntnis stützt sich einerseits auf die glaubhaften Schilderungen von B._____ über die Abwicklung der Drogengeschäfte und andererseits auf die damit im Einklang stehenden Nachrichten von Lieferanten und Abnehmern auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten. 4.5. 4.5.1. Strittig und nachfolgend zu klären ist die Menge an Betäubungsmitteln, die der Beschuldigte von C._____ über B._____ angenommen und weiterverkauft hat.