Dass es effektiv um «Erwachsene» und «Kinder» gegangen sein soll, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte im Menschenhandel tätig war. B._____ führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sodann aus, dass ein «Kind» für ein halbes Gramm und ein «Erwachsener» für ein Gramm stehe (act. 301, Protokoll, S. 3). Ebenso entschlüsselte B._____ weitere häufig verwendete Codewörter.