139 Abs. 1 StPO). Weshalb die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht Grundlage einer Verurteilung sein können, erschliesst sich deshalb nicht. Insoweit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor Obergericht vorbringt, er habe sein Mobiltelefon jeweils auch anderen Personen gegeben und daraus ableitet, es könne auch sein, dass die Nachrichten gar nicht von ihm seien (Protokoll, S. 12), so handelt es sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Inhalt und Häufigkeit der -9-