4.4. 4.4.1. Die Rolle des Beschuldigten bei der Veräusserung der Drogen in der Region Q._____ ergibt sich auch aus den Nachrichten auf seinem Mobiltelefon. Die Nachrichten in den Akten sprechen – trotz der Verwendung von Codewörtern – eine eindeutige Sprache. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Nachrichten bloss einen Anfangsverdacht begründen, nicht jedoch Grundlage einer Verurteilung sein können (siehe Berufungsbegründung, S. 5). Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Vielmehr setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO).