Dies war B._____ bewusst. Selbst wenn die weiteren Delikte und die Vorstrafen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes – wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird – einen grösseren Einfluss auf seine Strafe gehabt hätten, vermag dies seine Aussagen zur Abwicklung der Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten und C._____ nicht abzuschwächen, zumal dies zum Zeitpunkt seiner Aussagen vor der Polizei kaum voraussehbar war. Schliesslich ist auch kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Weder der Beschuldigte (act. 214, 330 f., Protokoll, S. 13) noch C._____ (act. 317) können einen Grund nennen, weshalb B._____ die beiden fälschlicherweise belasten sollte.