Die Aussagen von B._____ sind konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Mit dem von ihm eingestandenen Transport der Drogen von S._____ nach Q._____ belastete er sich ausserdem selbst, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als hoch erscheinen lässt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (siehe Berufungsbegründung, S. 4) ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass im Verfahren gegen B._____ noch weitere Anklagepunkte im Raum standen, seine selbstbelastenden Aussagen zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt relativieren sollte. Das Geständnis der Drogentransporte stellt eine erhebliche Selbstbelastung dar. Dies war B._____ bewusst.