__ gefahren und habe dem Beschuldigten die Drogen am Bahnhof abgeliefert. Im Gegenzug habe der Beschuldigte ihm das zuvor bei den Kunden eingesammelte Geld übergeben und den Stoff an die Leute verteilt (act. 116, 117, 125). B._____ bezeichnete den Beschuldigten als Vermittler und sich selbst als Läufer (act. 117). Anlässlich der weiteren Einvernahmen, namentlich vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, bestätigte B._____ seine zuvor gemachten Aussagen (act. 106, 296 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bekräftigte B._____ seine bisherigen Aussagen und führte erneut aus, dass der Beschuldigte die Drogen per Telefon bei C._____ oder bei ihm bestellt habe.