Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von B._____ davon aus, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel jeweils über B._____ von C._____ bezogen und danach am Bahnhof und in der Region Q._____ verkauft hat. An der Einvernahme vor der Polizei vom 14. Februar 2019 beschrieb B._____ die Abwicklung der Drogengeschäfte im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte habe die Betäubungsmittel meist telefonisch bei C._____ bestellt. Danach sei er (B._____) mit der gewünschten Menge von S._____ nach Q._____ gefahren und habe dem Beschuldigten die Drogen am Bahnhof abgeliefert.