Von Anfang September bis Mitte Oktober 2018 und damit während des Tatzeitraums wohnte B._____ bei C._____ in S._____ (act. 104, 123, 298, 310, Protokoll, S. 4), wobei dieser selbst bestätigte, dass seine Wohnung eine «Drogenhöhle» gewesen sei, in der Drogen gelagert, konsumiert und abgepackt worden seien (act. 310 ff.).