Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären konnte (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. April 2021 [nachfolgend: Protokoll]). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich -7-