4.2.2. Als Beweismittel liegen dem Obergericht im Wesentlichen die vollumfänglich verwertbaren Aussagen von B._____ und die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte (act. 213 f., 328) und C._____ (act. 224) bestreiten – wie in der Drogenszene üblich – eine Beteiligung an der Abwicklung der Drogengeschäfte, weshalb ihre Aussagen nachfolgend nicht näher thematisiert werden. Es kann auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil (E. 3.3 und E. 3.5) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge B._____ und der Beschuldigte erneut einlässlich zum Vorfall befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck des