An der Einvernahme von B._____ vom 7. Mai 2019 war der Verteidiger des Beschuldigten anwesend. Ausserdem wurde B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung befragt. Damit wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt und die Einvernahme von B._____ vom 14. Februar 2019 ist vollumfänglich verwertbar.