Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen nicht. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.2, BGE 141 IV 220 E. 4.5). Die Einvernahme vom 14. Februar 2019 darf mithin nur dann zulasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn er wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die belastenden Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen und Fragen an ihn zu stellen. An der Einvernahme von B._