Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aussagen von B._____ vom 14. Februar 2019 zulasten des Beschuldigten verwertbar. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort zu Recht vorgebracht, dass dem Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme von B._____ gar kein Teilnahmerecht zukam (Berufungsantwort, S. 1). B._____ wurde am 14. Februar 2019 in einem separaten Strafverfahren (ST.2018.4205) als beschuldigte Person einvernommen. Gemäss der bundesgerichtlichen -6-