a BetmG auf die Betäubungsmittelmenge ab. Die Grenzwerte liegen für Kokain bei 18 Gramm und für Heroin bei 12 Gramm, wobei sich die Gewichtsangabe auf den reinen Drogenwirkstoff bezieht (BGE 145 IV 312). 4. 4.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beweiswürdigung in erster Linie auf die belastenden Aussagen des Zeugen B._____, der am 14. Februar 2019 von der Polizei, am 7. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft und am 10. März 2020 vom Gericht einvernommen worden war. Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2019 erachtete die Vorinstanz allerdings als nicht verwertbar, da dem Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.2).