3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG begeht eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Rechtsprechung stellt für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auf die Betäubungsmittelmenge ab.