2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es liege lediglich eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Er anerkennt den ihm zur Last gelegte Sachverhalt insoweit, als er im Vorund Hauptverfahren zugab, das Kokaingemisch an D._____ und E._____ verkauft zu haben (act. 176 ff., 213, 327 f.). Demgegenüber bestreitet er den Verkauf von insgesamt 126 g Heroingemisch und 176 g Kokaingemisch an rund 20 unbekannte Abnehmer.