1.3. Der Beschuldigte veräusserte die vorgenannte, grosse Menge an Drogen an eine Vielzahl von Abnehmern, welche selbst die Drogen konsumierten oder an Vierte weitergaben, was -5- der Beschuldigte wusste und wollte. Dass dadurch eine unbestimmte Anzahl von Personen durch die hohe Menge an Drogen in ihrer Gesundheit erheblich gefährdet werden, war dem Beschuldigten bekannt, er rechnete jedoch zumindest damit.