Das Heroingemisch kostete CHF 20.00 für eine Portion à 0.2 g, CHF 40.00 für eine Portion à 0.5 g, zwischen CHF 120.00 und 140.00 für eine Portion à 2.5 g und zwischen CHF 200.00 und 250.00 für eine Portion à 5 g. Der Beschuldigte bezog die Drogen jeweils von B._____, welcher diese bei C._____ an der R-Strasse in S._____ bezogen hatte. Die Kaufpreiszahlung der Kunden übergab der Beschuldigte jeweils B._____ zu Handen von C._____, während die Bestellungen durch den Beschuldigten direkt bei C._____ erfolgten.