2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gestützt auf den folgenden angeklagten Sachverhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig: 1.1. Am 10. August 2018 verkaufte der Beschuldigte beim Bahnhof Q._____ ([…]) wissentlich und willentlich um 1752 an D._____ 0.36 g und um 1952 an E._____ 0.11 g Kokaingemisch. Der Verkaufspreis betrug mindestens CHF 50.00 (D._____) und CHF 10.00 (E._____).