1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Nicht angefochten und deshalb gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO vom Obergericht nicht zu überprüfen sind die Schuldsprüche der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB.