2.4. Der Beschuldigte reichte am 30. Oktober 2020 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. November 2020 die Abweisung der Berufung. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen B._____ fand am 26. April 2021 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: