2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. August 2020 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen einfacher statt qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Der ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00 sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr bzw. 6 Monate zu verlängern.