10. 10.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein Honorar von Fr. 9'757.15 (inkl. MwSt von Fr. 697.60) zu bezahlen. 10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).