6. -3- Auf den Antrag der Anklägerin, es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Januar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1.3g Kokaingemisch - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 + Kabel - Miniwaage (gold) 8. Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD wird auf Fr. 1'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.