4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) zu einem Tagessatz von je Fr. 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.