2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu einer Freiheitstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen vollzogen.