Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2020.148 (ST.2019.85) Urteil vom 26. April 2021 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Saner Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Gansingen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 21. Oktober 2019 Anklage gegen A._____ (Beschuldigter). Sie wirft ihm eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und der Verkehrsregelverordnung sowie Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor. 2. 2.1. Am 10. März 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen B._____ und C._____ statt. 2.2. Das Bezirksgericht Brugg fällte am 12. Mai 2020 das nachfolgende Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu einer Freiheitstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen vollzogen. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) zu einem Tagessatz von je Fr. 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 6. -3- Auf den Antrag der Anklägerin, es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Januar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1.3g Kokaingemisch - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 + Kabel - Miniwaage (gold) 8. Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD wird auf Fr. 1'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'757.15 c) der Zeugenentschädigung von Fr. 32.50 d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 150.00 Total Fr. 12'939.65 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und c – d im Gesamtbetrag von Fr. 3'182.50 auferlegt. 10. 10.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein Honorar von Fr. 9'757.15 (inkl. MwSt von Fr. 697.60) zu bezahlen. 10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.3. Mit Berufungserklärung vom 3. August 2020 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen einfacher statt qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Der ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00 sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr bzw. 6 Monate zu verlängern. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 30. Oktober 2020 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. November 2020 die Abweisung der Berufung. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen B._____ fand am 26. April 2021 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Nicht angefochten und deshalb gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO vom Obergericht nicht zu überprüfen sind die Schuldsprüche der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gestützt auf den folgenden angeklagten Sachverhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig: 1.1. Am 10. August 2018 verkaufte der Beschuldigte beim Bahnhof Q._____ ([…]) wissentlich und willentlich um 1752 an D._____ 0.36 g und um 1952 an E._____ 0.11 g Kokaingemisch. Der Verkaufspreis betrug mindestens CHF 50.00 (D._____) und CHF 10.00 (E._____). 1.2. Zwischen 1. September 2018 und 10. Oktober 2018 verkaufte der Beschuldigte beim Bahnhof Q._____ und in der Region Q._____ wissentlich und willentlich insgesamt 126 g Heroingemisch und 176 g Kokaingemisch an rund 20 unbekannte Abnehmer. Das Kokaingemisch kostete CHF 20.00 für eine Portion à 0.15 g, CHF 50.00 für eine Portion à 0.38 g und CHF 100.00 für eine Portion à CHF 0.75 g. Das Heroingemisch kostete CHF 20.00 für eine Portion à 0.2 g, CHF 40.00 für eine Portion à 0.5 g, zwischen CHF 120.00 und 140.00 für eine Portion à 2.5 g und zwischen CHF 200.00 und 250.00 für eine Portion à 5 g. Der Beschuldigte bezog die Drogen jeweils von B._____, welcher diese bei C._____ an der R-Strasse in S._____ bezogen hatte. Die Kaufpreiszahlung der Kunden übergab der Beschuldigte jeweils B._____ zu Handen von C._____, während die Bestellungen durch den Beschuldigten direkt bei C._____ erfolgten. 1.3. Der Beschuldigte veräusserte die vorgenannte, grosse Menge an Drogen an eine Vielzahl von Abnehmern, welche selbst die Drogen konsumierten oder an Vierte weitergaben, was -5- der Beschuldigte wusste und wollte. Dass dadurch eine unbestimmte Anzahl von Personen durch die hohe Menge an Drogen in ihrer Gesundheit erheblich gefährdet werden, war dem Beschuldigten bekannt, er rechnete jedoch zumindest damit. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es liege lediglich eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Er anerkennt den ihm zur Last gelegte Sachverhalt insoweit, als er im Vor- und Hauptverfahren zugab, das Kokaingemisch an D._____ und E._____ verkauft zu haben (act. 176 ff., 213, 327 f.). Demgegenüber bestreitet er den Verkauf von insgesamt 126 g Heroingemisch und 176 g Kokaingemisch an rund 20 unbekannte Abnehmer. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die vagen, widersprüchlichen und schwankenden Aussagen des Zeugen B._____ nicht Grundlage für eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sein können (Berufungsbegründung, S. 6). 3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG begeht eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Rechtsprechung stellt für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auf die Betäubungsmittel- menge ab. Die Grenzwerte liegen für Kokain bei 18 Gramm und für Heroin bei 12 Gramm, wobei sich die Gewichtsangabe auf den reinen Drogenwirkstoff bezieht (BGE 145 IV 312). 4. 4.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beweiswürdigung in erster Linie auf die belastenden Aussagen des Zeugen B._____, der am 14. Februar 2019 von der Polizei, am 7. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft und am 10. März 2020 vom Gericht einvernommen worden war. Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2019 erachtete die Vorinstanz allerdings als nicht verwertbar, da dem Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aussagen von B._____ vom 14. Februar 2019 zulasten des Beschuldigten verwertbar. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort zu Recht vorgebracht, dass dem Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme von B._____ gar kein Teilnahmerecht zukam (Berufungsantwort, S. 1). B._____ wurde am 14. Februar 2019 in einem separaten Strafverfahren (ST.2018.4205) als beschuldigte Person einvernommen. Gemäss der bundesgerichtlichen -6- Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen nicht. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.2, BGE 141 IV 220 E. 4.5). Die Einvernahme vom 14. Februar 2019 darf mithin nur dann zulasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn er wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die belastenden Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen und Fragen an ihn zu stellen. An der Einvernahme von B._____ vom 7. Mai 2019 war der Verteidiger des Beschuldigten anwesend. Ausserdem wurde B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung befragt. Damit wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt und die Einvernahme von B._____ vom 14. Februar 2019 ist vollumfänglich verwertbar. 4.2. 4.2.1. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 10. Oktober 2018 am Bahnhof und in der Region Q._____ Heroin- und Kokaingemisch verkauft hat. Gemäss der Anklageschrift soll der Beschuldigte die Betäubungsmittel über B._____ von C._____ bezogen haben. 4.2.2. Als Beweismittel liegen dem Obergericht im Wesentlichen die vollumfänglich verwertbaren Aussagen von B._____ und die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte (act. 213 f., 328) und C._____ (act. 224) bestreiten – wie in der Drogenszene üblich – eine Beteiligung an der Abwicklung der Drogengeschäfte, weshalb ihre Aussagen nachfolgend nicht näher thematisiert werden. Es kann auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil (E. 3.3 und E. 3.5) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge B._____ und der Beschuldigte erneut einlässlich zum Vorfall befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären konnte (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. April 2021 [nachfolgend: Protokoll]). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich -7- das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). 4.3. B._____ wurde für seine Beteiligung am vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bereits rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit in einer stationären therapeutischen Massnahme (Protokoll, S. 2). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er hierzu aus, dass er die Massnahme als Möglichkeit ansehe, um mit der Vergangenheit abzuschliessen und einen neuen Abschnitt seines Lebens zu beschreiten (act. 295). Von Anfang September bis Mitte Oktober 2018 und damit während des Tatzeitraums wohnte B._____ bei C._____ in S._____ (act. 104, 123, 298, 310, Protokoll, S. 4), wobei dieser selbst bestätigte, dass seine Wohnung eine «Drogenhöhle» gewesen sei, in der Drogen gelagert, konsumiert und abgepackt worden seien (act. 310 ff.). Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von B._____ davon aus, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel jeweils über B._____ von C._____ bezogen und danach am Bahnhof und in der Region Q._____ verkauft hat. An der Einvernahme vor der Polizei vom 14. Februar 2019 beschrieb B._____ die Abwicklung der Drogengeschäfte im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte habe die Betäubungsmittel meist telefonisch bei C._____ bestellt. Danach sei er (B._____) mit der gewünschten Menge von S._____ nach Q._____ gefahren und habe dem Beschuldigten die Drogen am Bahnhof abgeliefert. Im Gegenzug habe der Beschuldigte ihm das zuvor bei den Kunden eingesammelte Geld übergeben und den Stoff an die Leute verteilt (act. 116, 117, 125). B._____ bezeichnete den Beschuldigten als Vermittler und sich selbst als Läufer (act. 117). Anlässlich der weiteren Einvernahmen, namentlich vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, bestätigte B._____ seine zuvor gemachten Aussagen (act. 106, 296 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bekräftigte B._____ seine bisherigen Aussagen und führte erneut aus, dass der Beschuldigte die Drogen per Telefon bei C._____ oder bei ihm bestellt habe. Er (B._____) habe die Drogen zusammen mit C._____ abgepackt und danach zu Fuss oder mit dem Elektroroller an den Bahnhof Q._____ gebracht und dem Beschuldigten -8- übergeben. Der Beschuldigte habe das Geld bei den Kunden eingesammelt und ihm am Bahnhof übergeben und danach den Stoff an die Leute verteilt. Die Übergaben mit dem Beschuldigten hätten immer gut funktioniert (Protokoll, S. 3 ff., S. 7). Die Aussagen von B._____ sind konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Mit dem von ihm eingestandenen Transport der Drogen von S._____ nach Q._____ belastete er sich ausserdem selbst, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als hoch erscheinen lässt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (siehe Berufungsbegründung, S. 4) ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass im Verfahren gegen B._____ noch weitere Anklagepunkte im Raum standen, seine selbstbelastenden Aussagen zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt relativieren sollte. Das Geständnis der Drogentransporte stellt eine erhebliche Selbstbelastung dar. Dies war B._____ bewusst. Selbst wenn die weiteren Delikte und die Vorstrafen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes – wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird – einen grösseren Einfluss auf seine Strafe gehabt hätten, vermag dies seine Aussagen zur Abwicklung der Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten und C._____ nicht abzuschwächen, zumal dies zum Zeitpunkt seiner Aussagen vor der Polizei kaum voraussehbar war. Schliesslich ist auch kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Weder der Beschuldigte (act. 214, 330 f., Protokoll, S. 13) noch C._____ (act. 317) können einen Grund nennen, weshalb B._____ die beiden fälschlicherweise belasten sollte. 4.4. 4.4.1. Die Rolle des Beschuldigten bei der Veräusserung der Drogen in der Region Q._____ ergibt sich auch aus den Nachrichten auf seinem Mobiltelefon. Die Nachrichten in den Akten sprechen – trotz der Verwendung von Codewörtern – eine eindeutige Sprache. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Nachrichten bloss einen Anfangsverdacht begründen, nicht jedoch Grundlage einer Verurteilung sein können (siehe Berufungsbegründung, S. 5). Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Vielmehr setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Weshalb die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht Grundlage einer Verurteilung sein können, erschliesst sich deshalb nicht. Insoweit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor Obergericht vorbringt, er habe sein Mobiltelefon jeweils auch anderen Personen gegeben und daraus ableitet, es könne auch sein, dass die Nachrichten gar nicht von ihm seien (Protokoll, S. 12), so handelt es sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Inhalt und Häufigkeit der -9- Nachrichten lassen keine Zweifel daran bestehen, dass die betreffenden Nachrichten (siehe dazu unten) vom Beschuldigten erstellt worden sind. Konkrete Hinweise darauf, dass sie jemand anders geschrieben haben könnte, liegen nicht vor. 4.4.2. Der Beschuldigte kommunizierte mit C._____ nicht nur telefonisch, sondern übermittelte seine Bestellungen auch per SMS, so beispielsweise am 3. Oktober 2018 mit der folgenden Nachricht: «Moorgä,bruuchä 2 FEEERTIGI Erwaachsni so schnäll wiä Möögli am Bhf» (act. 102, pdf zum UFED Report betreffend C._____, S. 9). Ein Überblick über den SMS- Verlauf zwischen dem Beschuldigten und C._____ zeigt, dass vor allem Änderungswünsche bzw. Nachbestellungen per SMS mitgeteilt wurden (siehe act. 102, pdf zum UFED Report betreffend C._____: 18. September 2018: «Äs Chend me»; 29. September 2018: «Chasch no zuäsätzläch än Erwaachsnä metgäh Bittär schön»; 5. Oktober 2018: «No än Erwaachsnä+2 Chend me»; 8. Oktober 2018: «Än Erwaachsnä au no»; 10. Oktober 2018: «Vo dä Corinnä+ehm Bruno Chendär+Bänbys»). Der Umstand, dass der Beschuldigte konsequent auf die Nennung von illegalen Substanzen verzichtete, spricht für den Betäubungsmittelhandel, bei dem die codierte Sprache üblich ist. Dass es effektiv um «Erwachsene» und «Kinder» gegangen sein soll, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte im Menschenhandel tätig war. B._____ führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sodann aus, dass ein «Kind» für ein halbes Gramm und ein «Erwachsener» für ein Gramm stehe (act. 301, Protokoll, S. 3). Ebenso entschlüsselte B._____ weitere häufig verwendete Codewörter. Gemäss seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen stand Corinne, Corina, Caroline – Hauptsache mit C – für «Coci» (umgangssprachlich für Kokain) und Bruno – aufgrund der braunen Farbe – für Heroin (Protokoll, S. 3 f.). Da weder der Beschuldigte (act. 330) noch C._____ (act. 313 ff.) eine andere Erklärung für die erwähnten Nachrichten bzw. die Begriffe hatte, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich hierbei um Bestellungen für Betäubungsmittel handelte. 4.4.3. Weiter befindet sich in den Akten die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte seine Bestellungen auch an B._____ richtete (siehe act. 102, pdf zum UFED Report betreffend B._____: 29. September 2018: «Chasch no äs fertigs Chend+än 3o gär för dAnnina met brengä»; 3. Oktober 2018: «Breng no me met» (13:55 Uhr), «au Dormis» (13:57 Uhr), «Breng no äs Baby+än Erwaachsnä me met Fertig» (17:11 Uhr), «+no än 3o gär» (17:27 Uhr); 9. Oktober 2018: «3 mol dä Bruno no» (12:24 Uhr), «3 mol Bruno» (15:33 Uhr), «Än 3o gär Bruno me» (16:37 Uhr), «2 Erwachsni 1 - 10 - fertigs Bäby 3o vom Bruno send no gSuächt am Bhf» (21:47 Uhr); 10. Oktober 2018: «Än Erwaachsnä chasxh au no brengä» (19:10 Uhr), «+äs Chend» (19:10 Uhr), «Dä Bruno esch im Fall emmär no am Waartä» (19:33 Uhr). Der Beschuldigte verweigerte konkrete Angaben dazu, um was es in den genannten Nachrichten ging und beschränkte sich darauf, zu beteuern, dass er ja nichts verkauft habe (act. 215). Die codierte Sprache stimmt mit derjenigen überein, die der Beschuldigte auch mit C._____ verwendete. Es bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel, dass es sich auch bei diesen Nachrichten um Bestellungen für Betäubungsmittel handelte. Sodann koordinierten der Beschuldigte und B._____ teilweise ihre Treffen am Bahnhof Q._____ per SMS. B._____ teilte dem Beschuldigten mit, zu welcher Zeit er am Bahnhof ankommen werde (5. Oktober 2018: «Bin am 20ab bh»; 9. Oktober 2018: «OK am 10 ab BH») und der Beschuldigte liess B._____ wissen, wo er sich gerade aufhält (5. Oktober 2018: «Chommä Subway»; 10. Oktober 2018: «[Piktogramm für Rollstuhl]» und «WC»). Die Nachrichten stehen damit im Einklang mit der Aussage von B._____, dass er die Drogen dem Beschuldigten jeweils am Bahnhof Q._____ übergeben habe. 4.4.4. Schliesslich sind die Nachrichten des Beschuldigten mit seinen Abnehmern aktenkundig (siehe act. 102, pdf zum UFED Report betreffend Abnehmer). Insgesamt sind Chatverläufe mit 54 Personen vorhanden, die mit dem Beschuldigten in Verbindung traten, um entweder an Betäubungsmittel und/oder rezeptpflichtige Medikamente zu gelangen. Der Inhalt der Nachrichten mit Dritten weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum diverse verschiedene illegale Substanzen verkauft hat. Vorliegend relevant sind die Anfragen und Bestellungen für Heroin und Kokain während des angeklagten Zeitraums vom 1. September 2018 bis 10. Oktober 2018. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten findet sich beispielsweise eine Nachricht vom 30. September 2018 von einer unter «BlutEngel» gespeicherten Person, die folgendermassen lautet (act. 77): «Morn nim ich gern es biz vom Wisse…». Am 6. Oktober 2018 ging folgende Nachricht auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten von einer Person namens «G._____» ein (act. 79): «Hey ich bin ca innere stund bis 1 halb in Q._____ bruche öpis wisses». Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei Kokain um ein weisses Pulver handelt, weshalb das verwendete Codewort – «Weisses» – zweifellos dieser Substanz zuzuordnen ist. Bezeichnend für den Verkauf von Kokain ist sodann der Chatverlauf mit H._____, der zwischen Mitte September und Anfang Oktober 2018 regelmässig bzw. praktisch täglich mit dem Beschuldigten in Verbindung trat, um an «Helles» und an «Blaue» zu gelangen. Dass es sich hierbei um Kokain und Dormicum handelt, steht ausser Frage. Aus der Einvernahme mit B._____ geht zweifellos hervor, dass H._____ Abnehmer dieser beiden Substanzen war und seine Bestellungen sowohl bei B._____ als auch beim Beschuldigten aufgab - 11 - (act. 119). Eine Übersicht über die Nachrichten zeigt, dass H._____ das Kokain zwar für den Eigenkonsum, dennoch aber nicht in geringen Mengen bestellte. Regelmässig investierte er Fr. 100.00 oder Fr. 150.00, was gemäss der von B._____ angegebenen Preisliste 0.75 g bzw. gut 1 g Kokaingemisch entspricht (act. 126). Die relevanten Nachrichten von H._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt (siehe act. 102, pdf zum UFED Report betreffend H._____): 18.9.2018 Jo super, nehme äu en Stteife und hells, und du 10… 19.9.2018 Hesch no vom helle? 21.9.2018 Hey A._____, hets weder guet hells und evt. Blaui? 22.9.2018 Hey A._____, kannst du mir bitte Bescheid geben wenn du helles hast und blau, bitte A._____, ok?! Lg H._____ Hoi, du lauft med hell? Ok am 16.45 Uhr Hey lauft no wass hell? Be am 23.45 Uhr be der? Ok? 24.9.2018 Gsänd mer eus morn A._____? De nemm ich weder för 100 hell und wenns het Blau!! […] 25.9.2018 Wenn morn vom guets Hells hed de J._____ no hed, wot ich Ich für 5 Gr nor das beste und zahle machimum 400 deför und es Dankeschön, das ich emmer för fasch 100 nemme und da Ned's Knapp, ok! Aber top war, o,! H._____?! Soviel wie ich chaufe wenig, ok? Mald mi no 28.9.2018 Ok, be am 12.25 be der. Luegsch för en Stteife Blau und 150 hell. Klappt da? 1.10.2018 Hey A._____, meinsch hesch morn ome Mittag öpe för 150 hells und öpe Blau? 3.10.2018 Besch scho ome? Blau and hell… H._____ Blaui hesch äu und hell? Muess zersch of Aarau go 2 Goldvreneli verkaufen, wägem Gäld! Oder chasch da in Q._____ äu? 7.10.2018 Hey A._____, chasch luege morn hell und blau? 8.10.2018 Du chönne mer eus neume andersch träffe ned ded obe wie emmer, ich wot kei überraschige wenn weisch was ich meine! 150 hell und 50 blau 9.10.2018 Hey A._____ alles Roger? Esch guet morn ome Mitttag so es hells wie gestern und wenns got en blaue Himmel… Schliesslich ist auf die Chatverläufe des Beschuldigten mit E._____ und D._____ hinzuweisen. Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass er beiden bloss einmal Drogen verkauft habe, nämlich gerade an jenem Tag, als er von der Polizei erwischt worden sei (act. 176, 177). Die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sprechen jedoch eine andere Sprache. So schickte E._____ beispielsweise am 30. September 2018 die folgende Nachricht: «Meinsch chasch luege. Wär scho zfriede je zeh corina ond bruno…wäri mega», und der Beschuldigte bestätigte sogleich mit: «Oky doky» (act. 102, pdf zum UFED Report betreffend E._____, S. 11). Gemäss den Aussagen von B._____ an der Berufungsverhandlung handelt es sich hierbei um Kokain und Heroin - 12 - (Protokoll, S. 3 f.). Von D._____ gingen ebenfalls mehrere Bestellungen für illegale Substanzen ein (siehe act. 102, pdf zum UFED Report betreffend D._____: 19. September 2018: «hoi, en chline 17:45 bim bahnhof?»; 21. September 2018: «chasch kino billett für zwoi erwachsni poste? De film fang am 7ni a.»; 3. Oktober 2018: «Sali, häsch guet. Hüt wieder kino. ein erwachsne 18:00?»). Es ist nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kinoeintritte besorgen sollte. Vielmehr handelt es sich hierbei um die gleiche codierte Sprache («Erwachsene» und «Kleine»), die der Beschuldigte auch mit B._____ und C._____ verwendete. 4.4.5. Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel von C._____ über B._____ angenommen und am Bahnhof und in der Region Q._____ an verschiedene Abnehmer verkauft hat. Diese Erkenntnis stützt sich einerseits auf die glaubhaften Schilderungen von B._____ über die Abwicklung der Drogengeschäfte und andererseits auf die damit im Einklang stehenden Nachrichten von Lieferanten und Abnehmern auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten. 4.5. 4.5.1. Strittig und nachfolgend zu klären ist die Menge an Betäubungsmitteln, die der Beschuldigte von C._____ über B._____ angenommen und weiterverkauft hat. 4.5.2. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums insgesamt 126 g Heroingemisch und 176 g Kokaingemisch verkauft haben. Diese Mengenangaben sind auf die Einvernahme von B._____ vor der Polizei zurückzuführen. B._____ gab zu Protokoll, dass er täglich drei bis vier Mal oder manchmal auch sechs Mal am Tag Betäubungsmittel von S._____ nach Q._____ transportiert und pro Fahrt schätzungsweise 5 Mal 0.2 g Heroin und 10 Mal 0.14 g Kokain organisiert habe (act. 116). Der einvernehmende Polizeibeamte rechnete diese Angaben auf sechs Wochen hoch, wobei er von drei Transportfahrten pro Tag ausging (Heroin: 5 x 0.2 x 3 x 7 x 6 = 126; Kokain: 10 x 0.14 x 3 x 7 x 6 = 176.4). B._____ erachtete die Berechnungen als korrekt, wies aber darauf hin, dass die Dauer seines Spitalaufenthalts im September abzuziehen sei (act. 135). Das Bundesgericht hat es als zulässig erachtet, eine Hochrechnung anzustellen, jedenfalls sofern sie auf verlässlichen Eckwerten basiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4, 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkaufsmengen sind vorliegend die Mengenangaben bzw. Schätzungen von B._____. Die Hochrechnung basiert auf drei - 13 - Faktoren, nämlich die Anzahl Transporte pro Tag, die Menge an Heroin und Kokain pro Lieferung und die Dauer. B._____ sagte mehrfach und konstant aus, dass er täglich zwischen drei und sechs Mal von der Wohnung von C._____ an den Bahnhof Q._____ gefahren sei (act. 116, 108, 300, Protokoll, S. 6). Daran bestehen keine Zweifel und die Hochrechnung mit der Mindestangabe von drei Transporten pro Tag ist nicht zu beanstanden. Die Frage zur Menge an Betäubungsmittel, die pro Fahrt organisiert worden sei, beantwortete B._____ zunächst vage und diffus. Manchmal sei es ein bisschen mehr und manchmal ein bisschen weniger gewesen. Er wisse nicht genau, wie das gegangen sei (act. 116). Auf Nachfrage konnte er jedoch eine präzise Antwort geben: «Manchmal holte ich 5x20er Briefli (0.2 Gramm Heroin) und vielleicht noch 10x20er Briefli Kokain (0.14 Gramm).» Bei dieser Angabe handelt es sich zwar zweifellos bloss um eine Durchschnittsangabe im Sinne einer gewöhnlichen Lieferung. Dennoch rechtfertigt es sich, diese Aussage als Grundlage der Hochrechnung zu verwenden. B._____ hielt an der darauffolgenden Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an seiner zuvor getätigten Aussage fest (act. 108) und vor der Vorinstanz sagte er damit übereinstimmend aus, dass er von beidem – Heroin und Kokain – ein paar Gramm pro Tag an den Bahnhof Q._____ gebracht habe (act. 298). Dabei liess er durchblicken, dass es sich bei den Schätzungen um Mindestmengen handelt (act. 135, 304), so dass davon auszugehen ist, dass die verkauften Mengen in Wirklichkeit höher gewesen sein dürften. An der Berufungsverhandlung hat sich dieser Eindruck nochmals verstärkt. B._____ führte aus, dass er täglich drei, vier oder fünf Gramm Kokain übergeben habe, an guten Tagen seien auch fünf bis zehn Gramm möglich gewesen. Die Maximalmenge für Heroin und Kokain zusammen sei bei zehn bis fünfzehn Gramm pro Tag gelegen (Protokoll, S. 6). Dass die Mengenangaben pro Tag realistisch sind, ergibt sich sodann auch aus den Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten. Einerseits bestellte der Beschuldigte häufig einen «Erwachsenen», mithin 1 g nach (siehe oben E. 4.4.2 f.) und andererseits kaufte H._____ beinahe täglich rund 1 g Kokain, wobei es sich bei ihm unbestritten nicht um den einzigen Abnehmer handelte. Bevor der Polizeibeamte die Angaben von B._____ hochrechnete, gab dieser sodann zu Protokoll, dass er 10 % des Umsatzes aus den an den Bahnhof Q._____ transportierten Betäubungsmittel erhalten habe, was täglich ca. Fr. 200.00 gewesen seien (act. 123, 125). Ausgehend von einem täglichen Umsatz von Fr. 2'000.00 ergibt sich, dass die von B._____ angegebene Menge an Heroin und Kokain an der unteren Grenze anzusiedeln ist, selbst wenn noch andere Betäubungsmittel verkauft wurden. Insgesamt erscheint es deshalb realistisch, dass B._____ pro Tag mindestens 3 g Heroin und 4.2 g Kokain an den Bahnhof Q._____ transportiert hat. Schliesslich ist die Dauer des Betäubungsmittelhandels zu beurteilen. Der Beschuldigte hat in seiner Berufung zurecht vorgebracht, dass die Dauer auf vier Wochen zu begrenzen sei (Berufungsbegründung, S. 4). B._____ stellte sich bereits an der Einvernahme vor der Polizei auf - 14 - den Standpunkt, dass bei der Hochrechnung zu berücksichtigen sei, dass er im September im Spital gewesen sei und folglich die Dauer des Spitalaufenthalts abzuziehen sei (act. 135). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er alsdann aus, dass er nicht ganz zwei Wochen im Spital gewesen sei (act. 308, siehe auch Protokoll, S. 8). Die Betäubungsmittelmengen pro Woche sind daher mit dem Faktor vier zu multiplizieren. Daraus resultieren 84 g Heroingemisch und (abgerundet) 117 g Kokaingemisch. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Aussagen von B._____ eine verlässliche Grundlage für die Hochrechnung darstellen. Die Betäubungsmittelmengen wurden gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ hochgerechnet, weshalb keine Rede davon sein kann, dass sie B._____ in den Mund gelegt worden wären. Anhaltspunkte für eine zu hohe Bezifferung der Drogenlieferungen liegen nicht vor, zumal sich B._____ mit seinen Aussagen selbst ebenso belastete. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass B._____ insgesamt 84 g Heroingemisch und 117 g Kokaingemisch an den Bahnhof Q._____ transportiert hat. 4.5.3. Unklar ist, ob B._____ dem Beschuldigten die gesamten Betäubungsmittel übergeben hat, die er an den Bahnhof Q._____ transportiert hat. Anlässlich der Einvernahme vor der Polizei konnte B._____ die Fragen nach den Mengen an Betäubungsmitteln, welche er an den Bahnhof verbracht (act. 125) und durchschnittlich dem Beschuldigten übergeben hatte (act. 126), nicht beantworten. Mit solchen Erinnerungslücken ist zu rechnen. B._____ führte – wie dies für den Drogenhandel üblich ist – keine Auflistung über die Drogenverkäufe. Dass er nach mehreren Wochen intensiver Drogengeschäfte die Mengen nicht aus dem Stegreif nennen konnte, erstaunt nicht, zumal er weder für die Beschaffung der Drogen noch für den Vertrieb an die Endabnehmer zuständig war, sondern «bloss» als Läufer fungierte. Einer genauen Bezifferung der Mengen wäre mit grösserer Skepsis zu begegnen gewesen. Es ist keine Frage, dass B._____ auch direkte Abnehmer hatte (siehe act. 115 ff. betreffend L._____, H._____ und M._____). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dementsprechend zu Protokoll, dass er nicht nur dem Beschuldigten Drogen gegeben habe, sondern «ab und zu auch anderen» (act. 106) und dass es sich bei seinem Kundenstamm für Heroin um acht direkte Abnehmer gehandelt habe (act. 107, 117). Nicht einheitlich beantwortete er jedoch die Frage, ob die hochgerechnete Betäubungsmittelmenge, die an den Bahnhof verbracht wurde, ausschliesslich an den Beschuldigten ging. Während er vor der Staatsanwaltschaft angab, die gesamte hochgerechnete Menge an den Beschuldigten übergeben zu haben (act. 106), sagte er vor der Vorinstanz aus, dass er nicht alles an den Beschuldigten übergeben habe, da die - 15 - Leute auch ihn gekannt hätten (act. 298). Es habe eigentlich keine grosse Rolle gespielt, ob er oder der Beschuldigte die Drogen verteilt habe. Entscheidend für die direkte Auslieferung sei gewesen, ob er die Leute gekannt habe oder nicht (act. 298, 299). Insofern relativierte er die Drogenmenge, die der Beschuldigte verkauft haben soll. Im Verlaufe der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fragte ihn der Gerichtspräsident, ob er versuchen könne, die hochgerechneten Betäubungsmittel mengenmässig auf sich selbst und den Beschuldigten auszugliedern. Darauf antwortete er (act. 303): «Nein, das könnte ich nicht. Sonst würde ich etwas erzählen, was ich nicht weiss. Ich kann keine Zahl nennen, die schlussendlich nicht stimmt.» B._____ war während des gesamten Strafverfahrens und in allen Einvernahmen darauf bedacht, keine falschen Zahlen zu nennen. Häufig verweigerte er die Aussage mit der Begründung, nichts sagen zu wollen, was nicht stimme (siehe act. 107, 125). Im Rahmen der Ergänzungsfragen durch das Gericht kam eine Bezirksrichterin auf die Betäubungs- mittelmengen zurück und fragte, ob er annähern könne, ob beispielsweise die Hälfte oder ein Zehntel über ihn veräussert worden sei. Er antwortete, dass es im Grossen und Ganzen sicher etwa Hälfte/Hälfte gewesen sei und nicht ein kleinerer Teil (act. 303 f.). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung bestätigte er sodann, dass man die hochgerechnete Betäubungsmittelmenge halbieren müsse (act. 307). Unbestritten ist, dass B._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die mengenmässige Ausscheidung der Drogen auf ihn selber und den Beschuldigten nicht auf Anhieb angeben konnte oder wollte. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (siehe Berufungsbegründung, S. 3) ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Präzisierungen im Verlaufe der Einvernahme nicht Grundlage für eine Verurteilung sein könnten. In der Tat relativierte er die durch den Beschuldigten veräusserte Drogenmenge insofern, als er angab, dass er und der Beschuldigte das Heroin- und Kokaingemisch ungefähr hälftig an die Käufer verteilt hätten. Nachdem er zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen worden war, dass er für Aussagen zu seiner Verurteilung nicht nochmals bestraft werden könne (act. 294), kann es durchaus eine Strategie von B._____ sein, seine Beteiligung an den Drogengeschäften grösser und diejenige des Beschuldigten kleiner darzustellen, um allfällige Konsequenzen für den Beschuldigten zu begrenzen. Die Rollenverteilung ist allerdings klar: Für die Feinverteilung am Bahnhof Q._____ war in erster Linie der Beschuldigte zuständig. Dies wurde an den Einvernahmen vor der Vorinstanz und dem Obergericht nochmals deutlich (act. 296, 297, Protokoll, S. 3, 5). Im Ergebnis ist dennoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bloss die Hälfte der hochgerechneten Betäubungsmittel, d.h. 42 g Heroingemisch und (abgerundet) 58 g Kokaingemisch, verkauft hat. - 16 - 4.6. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel auf die aus dem Strafverfahren gegen C._____ beigezogenen forensisch-chemischen Analysen der in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3). Beim Kokaingemisch ergaben die Analysen einen Reinheitswert von 89 % und 98 % (act. 382), wobei die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert ausging. Die Analysen des Heroingemischs zeigten grössere Schwankungen im Reinheitsgrad (40%, 19 % und 8.8 %; siehe act. 379, 382). Die Vorinstanz trug diesem Umstand dadurch Rechnung, dass sie aus den Analysen einen durchschnittlichen Reinheitswert von 22.6 % berechnete. Diese unbestritten gebliebenen Ausführungen sind nicht zu beanstanden, weshalb auch das Obergericht von einem Reinheitswert von 89 % beim Kokaingemisch und 22.6 % beim Heroingemisch ausgeht. 4.7. In rechtlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten somit eine Veräusserungs- handlung vorzuwerfen, die sich auf 58 g Kokaingemisch bzw. 51 g reines Kokain und auf 42 g Heroingemisch bzw. 9 g reines Heroin bezieht. Die Menge des Kokains überschreitet den Grenzwert von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles, weshalb sich der Beschuldigte in objektiver Hinsicht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat. Keine Rolle spielt, dass der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für Heroin nicht erreicht wird. Für die Annahme eines qualifizierten Falls genügt es bereits, wenn mit dem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln, die für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen, zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird (HUG, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 876 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er vorsätzlich eine Menge Kokain und Heroin veräussert hat, von der er ohne Weiteres annehmen musste, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung vieler Personen führen kann. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährten bedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 7 Monaten widerrufen und den Beschuldigten – zusammen mit der Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – zu einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe - 17 - verurteilt. Weiter hat die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 gewährten bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen widerrufen und für die Übertretungen eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zur Strafe. Er beantragt aber, auf den Widerruf der beiden bedingten Strafen zu verzichten und stattdessen die Probezeit zu verlängern (Berufungs- begründung, S. 6 f.). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen, welche eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Aussprechung einer Geldstrafe fällt damit ausser Betracht. 5.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet demnach die Schwere der Tat (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Bei Drogendelikten sind im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich Art und Menge der umgesetzten Drogen zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Der Beschuldigte war vom 1. September 2018 bis 10. Oktober 2018 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungs- mittelmenge beläuft sich auf rund 58 g Kokaingemisch bzw. 51 g reines Kokain und auf 42 g Heroingemisch bzw. 9 g reines Heroin (siehe oben, E. 4.7). Den für die Qualifikation als schweren Fall erforderlichen Grenzwert von 18 g reinem Kokain wurde damit um beinahe das 3-fache überschritten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne - 18 - eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, ist eine beinahe 3-fache Überschreitung des Grenzwerts für Kokain nicht zu bagatellisieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch noch mit 9 g reinem Heroin gehandelt hat. Unter dem Aspekt der Art und Weise der Tatausführung ist zu berück- sichtigen, dass die Drogengeschäfte insoweit durchdacht vorgenommen wurden, als stets darauf geachtet wurde, nur geringe Betäubungs- mittelmengen auf sich zu tragen, welche bei einer Kontrolle noch unter den Eigenkonsum fallen würden. Die Abwicklung der Drogengeschäfte über C._____, B._____ und den Beschuldigten ist planmässig und organisiert erfolgt. So stand der Beschuldigte mit den Abnehmern in Kontakt und bestellte die gewünschten Drogenmengen bei C._____ oder B._____. Sie packten die Drogen in der Wohnung von C._____ in S._____ ab und B._____ transportierte sie anschliessend mehrmals täglich zum Beschuldigten an den Bahnhof Q._____. Daraus, dass in den Nachrichten per SMS oder WhatsApp teilweise nicht besonders originelle Codewörter benutzt worden sind, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil weist dies darauf hin, dass sich der Beschuldigte seines illegalen Handelns sehr wohl bewusst war und damit zusammen- hängende Verdunkelungsmassnahmen ergriffen hatte. Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er immer etwa gleich viel, nämlich zwei bis drei Gramm oder ausnahmsweise vier bis fünf Gramm Kokain pro Monat (act. 212). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt – nach eigenen Angaben – eine IV- und SUVA-Rente von beinahe Fr. 6'000.00 erhielt (Protokoll, S. 10). Angesichts dieser finanziellen Mittel des Beschuldigten ging der Betäubungsmittelhandel deutlich über das hinaus, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre. Insofern kann ein gewisses monetäres Motiv nicht von der Hand gewiesen werden. Auch verfügte er trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht weg zu kommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit dem Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht - 19 - einfachsten Weg gewählt. Eine Strafminderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Vielmehr ist zu beachten, dass je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer die Entscheidung gegen sie verschuldensmässig wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür ange- messenen Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.5. Im Rahmen der Täterkomponenten ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Er wurde am 23. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2015 widerrief die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den gewährten bedingten Strafvollzug für die zuvor ausgesprochene Geldstrafe, sprach den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG, der harten Pornografie, der Gewaltdarstellungen und der unrechtmässigen Aneignung schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00. Am 25. April 2016 verurteilte das Präsidium des Bezirks- gerichts Brugg den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Januar 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (act. 1 ff.). Die Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). - 20 - Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Beteiligung am Drogenhandel in erheblichem Umfang auch noch im Berufungsverfahren bestritten (Protokoll, S. 12). Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt deshalb nicht infrage. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.6. Zusammengefasst erweist sich für die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 5.7. Der Beschuldigte ist innert der letzten fünf Jahre vor der aktuell zu beurteilenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden (act. 3). Der Strafaufschub ist folglich nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies ist nicht der Fall. Die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht zwar mit der Verurteilung vom 25. April 2016 wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung in keinerlei Zusammenhang. Dennoch besteht die Befürchtung, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen und Vergehen begehen könnte. Im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Eine besonders günstige Persönlichkeitsentwicklung ist sodann nicht auszumachen. Gemäss seinen Angaben hat sich in seinem Leben in den letzten drei Jahren nichts verändert (Protokoll, S. 11). Entsprechend muss von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden und ist die Freiheitsstrafe daher unbedingt auszusprechen. 5.8. Die Vorinstanz hat für die Schuldsprüche der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Diese Busse erscheint unter - 21 - Berücksichtigung, dass die drei Übertretungen keinen Zusammenhang aufweisen, als mild. Die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen sind in der Zeit von November 2018 bis 12. August 2019 begangen worden. Der Beschuldigte wurde seither mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. Dezember 2019 für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz betreffend den Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis 2. August 2019 zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Dezember 2019 wurde er für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Zeitraum vom 3. August 2019 bis 20. November 2019 zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit in Bezug auf die Übertretungen ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Auch wenn die neue Busse als Zusatzstrafe zu diesen beiden Strafbefehlen auszufällen ist, kommt eine Herabsetzung nicht infrage, zumal die mit Strafbefehl abgeurteilten Übertretungen in keinem Zusammenhang zu der vorliegend zu beurteilenden Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stehen. Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00, die im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht angefochten wurde. Nicht massgebend sind die nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. Mai 2020 ergangenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 27. Juli 2020, 17. August 2020, 5. Oktober 2020 und 18. Januar 2021, denn für die Frage, ob das Gericht überhaupt eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen (BGE 129 IV 113). 5.9. 5.9.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und den mit Strafbefehl vom 10. Juni 2015 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen widerrufen. 5.9.2. Der Widerruf ist anzuordnen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB), d.h. wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die - 22 - Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist alsdann miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der unbedingte Vollzug der neu ausgesprochenen Strafe kann eine günstige Wirkung auf den Täter haben, so dass sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose allenfalls nicht mehr begründen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.2.1). 5.9.3. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die bisherigen Verurteilungen und Geldstrafen vermochten ihn nicht von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten. Seine Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zieht sich wie ein roter Faden durch die vergangenen Jahre und findet mit dem vorliegenden Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einen neuen Höhepunkt. Die Schwere des neuen Delikts fällt bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element ins Gewicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seines strafbaren Handelns bewusst war und sich während der laufenden Probezeiten in einer Bewährungsphase befand. Dies gilt umso mehr, als bereits Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB angeordnet worden waren. Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2017 verlängerte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen und sprach eine Verwarnung in Bezug auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus. Ungeachtet dessen war der Beschuldigte rund 1 ½ Jahre später im grossen Stil im Betäubungsmittelhandel tätig. Unter diesen Umständen ist die Legal- prognose des Beschuldigten als negativ zu bewerten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die neue Strafe mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt auszusprechen ist, zumal auch diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Seit der Anklageerhebung am 21. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sechs neue Strafbefehle wegen Betäubungsmitteldelikten (siehe Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2021). Auch wenn es sich hierbei ausschliesslich um Übertretungen handelt, weist das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechts- ordnung auf. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung entfalten würde. Entsprechend ist der durch die Vorinstanz angeordnete Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestätigen. - 23 - 5.9.4. Widerruft das Gericht die bedingte Strafe, bildet es aus der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe, sofern diese gleichartig sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Die widerrufende und die neue Strafe sind folglich gleicher Art, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Unter sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheits- strafe von 20 Monaten auf 24 Monate zu erhöhen. Da indessen nur der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Juni 2015 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug ist zu widerrufen und die Geldstrafe ist kumulativ zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten für vollstreckbar zu erklären. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 4'215.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz - 24 - zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.3. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf deshalb keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. - 25 - 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, und als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 2. Dezember 2019 und 9. Dezember 2019 zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. April 2016 für die Freiheitsstrafe von 7 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 10. Juni 2015 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, d.h. Fr. 4'720.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 1.3 g Kokaingemisch - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 + Kabel - Miniwaage (gold) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 26 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'215.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 409.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'132.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'757.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 935.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 27 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. April 2021 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Saner