2 Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung: Ein Wechsel eines zur Einstellung herangezogenen Tatbestandes während des Einspracheverfahrens ist unzulässig. Ein Einstellungsgrund, über den keine Verfügung vorliegt, kann im Prozess nicht zur Begründung einer verfügten Einstellung nachgeschoben werden. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. Dezember 2019, i.S. H.M. gegen Arbeitslosenkasse Z. (VBE.2019.203) Aus den Erwägungen