Ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Sozialversicherungsrecht 41 I. Sozialversicherungsrecht