Weiter existierte ein ausführlich begründeter Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom (...), mit welchem der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten vorsorglich sofort verboten worden war, die Aussage (...) zu verbreiten. Der Beschuldigte macht zwar ungeachtet der obgenannten Tatsachen geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass zum Tatzeitpunkt kein Eintrag im Z.__-register vorgelegen habe, er unterlässt indes jedwede Substantiierung dieses Einwands, weshalb von einer Schutzbehauptung auszugehen ist, der nicht nachgegangen werden musste bzw. muss (vgl. zum Ganzen Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art.