Sodann lagen der Staatsanwaltschaft Akten aus dem Verfahren vor Handelsgericht vor. Dazu gehörte namentlich ein Vergleich zwischen der Zivil- und Strafklägerin und der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten vom 13. Oktober 2015, in dem sich letztere dazu verpflichtet hatte, die Aussage zu unterlassen, dass (...). Weiter existierte ein ausführlich begründeter Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom (...), mit welchem der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten vorsorglich sofort verboten worden war, die Aussage (...) zu verbreiten.