Auch wenn es vorliegend an einem Geständnis des Beschuldigten fehlt, erweist sich die Ausfällung eines Strafbefehls im Lichte von Art. 352 Abs. 1 StPO als unproblematisch. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 lediglich mit einer relativ geringfügigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie 36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2020