Ein strafbares Verhalten darf mithin nicht nur theoretisch möglich sein, sondern es müssen handfeste und überzeugende Beweismittel für ein strafbares und schuldhaftes Verhalten vorliegen, die einen Schuldspruch im ordentlichen Verfahren sehr wahrscheinlich machen würden. Trifft dies zu, erscheint es jedoch rechtsstaatlich legitim, die beschuldigte Person im Bestreitungsfall auf das ordentliche Verfahren zu verweisen. Der Gefahr, dass sie trotz unvollständiger Faktenlage leichthin auf eine Einsprache verzichten könnte, ist durch eine geeignete Belehrung über die Konsequenzen des Strafbefehls sowie über die Einsprachemöglichkeit vorzubeugen.