Auf der anderen Seite ist der Gefahr zu begegnen, dass die Staatsanwaltschaften unter ihrer Geschäftslast dazu übergehen, auf das Geratewohl Strafbefehle zu erlassen. So wäre es beispielswiese verfehlt, wenn sich die Staatsanwaltschaft für den Erlass eines Strafbefehls ausschliesslich auf eine Strafanzeige stützt, ohne dass sich die darin enthaltenen Vorwürfe objektivieren lassen. Ein strafbares Verhalten darf mithin nicht nur theoretisch möglich sein, sondern es müssen handfeste und überzeugende Beweismittel für ein strafbares und schuldhaftes Verhalten vorliegen, die einen Schuldspruch im ordentlichen Verfahren sehr wahrscheinlich machen würden.