Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beweislage im ordentlichen Verfahren für einen Schuldspruch ausreichen würde, muss ausreichen. Hätte der Gesetzgeber dies anders beurteilt, hätte er es nicht erlauben dürfen, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl auf unvollständiger Beweislage erlässt (vgl. Art. 352 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO).