verlangt werden, die es der Staatsanwaltschaft erlauben würden, direkt Anklage beim Gericht zu erheben, ergäbe doch dann Art. 355 Abs. 1 StPO kaum Sinn, wonach die Staatsanwaltschaft die Beweislage nach der Einsprache vervollständigen kann. Ebenso wenig kann eine Faktenlage verlangt werden, die im ordentlichen Verfahren einen Schuldspruch erlauben bzw. die überhaupt keine Zweifel an der Schuld mehr offen lässt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beweislage im ordentlichen Verfahren für einen Schuldspruch ausreichen würde, muss ausreichen.