Bei der Frage, wann der Sachverhalt als ausreichend geklärt zu gelten hat, ist der Staatsanwaltschaft ein (weites) Ermessen zuzubilligen (Urteile des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1.; 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; Schmocker, a.a.O, S. 294). Der in der Lehre teilweise vertretenen Auffassung, wonach die Staatsanwaltschaft bei einem fehlenden Geständnis nur mit "grösster Zurückhaltung" auf einen ausreichend geklärten Sachverhalt schliessen und nur in "absoluten Ausnahmefällen" einen Strafbefehl erlassen dürfe (so Schmocker, a.a.O., S. 294, m.H.), ist nicht zu folgen. Diese Ansicht trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass es die beschuldigte Person in der