Je schwerer der Tatvorwurf oder die zu erwartende Strafe wiegt, desto eher hat die Staatsanwaltschaft den Fall bei nicht hieb- und stichfester Beweislage von sich aus dem Gericht vorzulegen. Im Bereich des Bagatellstrafrechts darf sie dagegen eher auf eine liquide Sachverhaltssituation schliessen (vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2017.19 vom 23. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen, wonach die Staatsanwaltschaft in Bagatellsachen "in der Regel" auf einen liquiden Sachverhalt schliessen dürfe).