unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 StPO). Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben droht die Ungültigkeit des Strafbefehls (Patrick Schmocker, Die Strafbefehlsvoraussetzungen des "eingestandenen" oder "anderweitig ausreichend geklärten" Sachverhalts, forumpoenale 5/2016, S. 292). Welche Voraussetzungen an einen "anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalt" zu stellen sind, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.