Derartige Ausführungen können zwar in einem Schlussbericht i.S.v. Art. 326 Abs. 2 StPO enthalten sein, ein solcher ist jedoch ebenfalls fakultativ. Die Rüge des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie sich nicht zu seinen Vorbringen vom 30. November 2016 geäussert habe, sticht somit ins Leere. Zudem wäre ein allfälliger Gehörsmangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Unter dem genannten Gesichtspunkt spricht somit nichts gegen die Gültigkeit des Strafbefehls.