Da der Strafbefehl im konkreten Fall nicht begründet werden musste und er im Falle einer Überweisung an das Gericht von Gesetzes wegen zur Anklage mutiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, dass sie sich im Strafbefehl bzw. in der Anklage nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 30. November 2016 auseinandergesetzt hat. Hinzu kommt, dass auch in einer Anklage im engeren Sinn nicht auf Vorbringen des Beschuldigten in der Voruntersuchung eingegangen werden muss (vgl. Art. 325 StPO). Derartige Ausführungen können zwar in einem Schlussbericht i.S.v.