Der Strafbefehl muss von Gesetzes wegen nicht begründet werden, es sei denn, eine bedingt ausgesprochene Sanktion oder eine bedingte Entlassung werde widerrufen (Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO) oder es ergäben sich aus dem materiellen Recht ausnahmsweise spezielle Begründungsanforderungen (vgl. etwa Art. 41 Abs. 2 StGB), was hier aber nicht der Fall war. Da der Strafbefehl im konkreten Fall nicht begründet werden musste und er im Falle einer Überweisung an das Gericht von Gesetzes wegen zur Anklage mutiert (Art.