355 Abs. 1 StPO), und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Will sie ohne die beantragten Beweisabnahmen am Strafbefehl festhalten, so hat sie vor der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht über die Beweisanträge 2020 Strafprozessrecht 33 schriftlich und mit kurzer Begründung zu entscheiden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft vor der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht am 16. Dezember 2016 in schriftlich begründeter Form über die Beweisergänzungsbegehren des Beschuldigten entschieden und damit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.