Sofern und soweit die Staatsanwaltschaft den Verfahrensabschluss durch Erlass eines Strafbefehls für opportun hält, ist sie gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO nicht verpflichtet, dies der beschuldigten Person vorgängig mitzuteilen und ihr Frist für ergänzende Beweisanträge zu stellen. Ist die beschuldigte Person im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft der Auffassung, die Beurteilung der Strafsache bedürfe weitergehender Abklärungen, so kann sie Einsprache erheben. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO), und über das weitere Vorgehen zu entscheiden.