Diese Einschränkung betrifft – wie zu zeigen sein wird – zum einen ihr Recht auf Beweisabnahme und zum anderen das Recht auf Begründung. Diese Schmälerung des Rechtsschutzes lässt sich rechtfertigen, weil es letztlich vom Willen der beschuldigten Person abhängt, ob sie den Strafbefehl akzeptieren oder mit blosser Einsprache von dem ihr zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch macht. Sie kann durch Einsprache erwirken, dass das Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3).