Der Strafbefehl stellt lediglich einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2. mit Hinweisen). Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption ist der Gehörsanspruch der beschuldigten Person vor Erlass des Strafbefehls in doppelter Hinsicht eingeschränkt. Diese Einschränkung betrifft – wie zu zeigen sein wird – zum einen ihr Recht auf Beweisabnahme und zum anderen das Recht auf Begründung.